Allgemeine Einkaufsbedingungen der Kampmann GmbH & Co. KG

Stand 09/2020

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Diese Einkaufsbedingungen der Kampmann GmbH & Co. KG gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennt die Kampmann GmbH & Co. KG nicht an, es sei denn, sie hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn die Kampmann GmbH & Co. KG in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annimmt.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen der Kampmann GmbH & Co. KG und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

(3) Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. (4) Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen, Eigentums-/Urheberrechte

(1) Anfragen beim Lieferanten erfolgen unverbindlich und stellen kein bindendes Angebot dar. Vergütungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten und Plänen sowie Angebote und Beratungen werden nicht gewährt.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, Bestellungen der Kampmann GmbH & Co. KG innerhalb einer Frist von 5 Werktagen schriftlich zu bestätigen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Kampmann GmbH & Co. KG zum kostenlosen Widerruf bzw. kostenlosen Abänderung der Bestellung berechtigt.

(3) Der Lieferant hat die Bestellung unverzüglich zu überprüfen. Alle von der Kampmann GmbH & Co. KG eventuell zur Verfügung gestellten Unterlagen sind von dem Lieferanten unverzüglich auf ihre sachliche und technische Richtigkeit hin zu überprüfen. Eventuelle Beanstandungen sowie Bedenken gegen die gewünschte Ausführung hat der Lieferant der Kampmann GmbH & Co. KG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(4) Weicht der Lieferant in seiner Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, ist dies deutlich zu kennzeichnen. Der Vertrag kommt in diesem Fall nur zustande, wenn die Kampmann GmbH & Co. KG der Änderung ausdrücklich zustimmt.

(5 )An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält die Kampmann GmbH & Co. KG sich Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Unterlagen dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund der Bestellung zu verwenden. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie unaufgefordert der Kampmann GmbH & Co. KG zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Skonto

(1) Die in der Bestellung angegebenen bzw. vereinbarten Preise sind Nettopreise. Die jeweils gültige Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.

(2) Die vereinbarten Preise sind Festpreise und gelten einschließlich Transportkosten zu der von der Kampmann GmbH & Co. KG angegebenen Lieferadresse.

(3) Rechnungen können nur bearbeitet werden, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in der Bestellungder Kampmann GmbH & Co. KG – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich.

(4) Sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, zahlt die Kampmann GmbH & Co. KG den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto.

§ 4 Lieferzeit, vorzeitige Lieferung, Lieferterminüberschreitung, Lieferverzug

(1) Die in der Bestellung angegebenen Lieferfristen und Termine sind bindend. Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Absendung der Bestellung. Wird ein Lieferzeitraum vereinbart, hat der Lieferant den genauen Termin mindestens 48 Stunden vor Anlieferung mitzuteilen.

(2) Bei früherer Anlieferung als vereinbart behält sich die Kampmann GmbH & Co. KG vor, eine Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei der Kampmann GmbH & Co. KG auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Im Fall vorzeitiger Lieferung gilt das Zahlungsziel erst ab dem vereinbarten Liefertermin.

(3) Der Lieferant ist verpflichtet, die Kampmann GmbH & Co. KG unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

(4) Im Falle des Lieferverzuges ist die Kampmann GmbH & Co. KG berechtigt, pro Werktag Verzug eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % vom Wert der nicht rechtzeitig gelieferten Ware, max. jedoch nicht mehr als 5 % des Auftragswertes zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Die Vertragsstrafe kann geltend gemacht werden, wenn die Kampmann GmbH & Co. KG einen Vorbehalt innerhalb von 5 Kalendertragen, gerechnet ab Entgegennahme der verspäteten Lieferung, gegenüber dem Lieferanten ausspricht. Insbesondere ist die Kampmann GmbH & Co. KG berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten.

§ 5 Gefahrenübergang, Dokumente

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit ordnungsgemäßer Anlieferung der Ware am vereinbarten Lieferort, soweit eine Aufstellung/Montage vereinbart ist, mit ordnungsgemäßer Aufstellung/Montage auf die Kampmann GmbH & Co. KG über.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt die Bestellnummer der Kampmann GmbH & Co. KG anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich, für die die Kampmann GmbH & Co. KG nicht einzustehen hat.

§ 6 Mängeluntersuchung , Gewährleistung, Gewährleistungsfrist

(1) Eingehende Ware wird bei der Kampmann GmbH & Co. KG innerhalb angemessener Frist und soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen untersucht und spätestens innerhalb einer Frist von 5 Werktagen ab Ablieferung gerügt. Der Fristablauf für die Rüge beginnt bei versteckten Mängeln ab deren Entdeckung.

(2) Der Kampmann GmbH & Co. KG stehen die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu. Unabhängig davon ist die Kampmann GmbH & Co. KG grundsätzlich berechtigt, vom Lieferanten nach ihrer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

(3) Die Gewährleistungsfrist für Mängelansprüche beträgt 36 Monate, gerechnet ab Ablieferung oder – wenn eine solche vereinbart ist – ab Abnahme. Die Gewährleistungsfrist für Mängelansprüche beträgt 5 Jahre für Bauwerke und bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt ebenfalls 5 Jahre bei einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht.

§ 7 Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherung

(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, die Kampmann GmbH & Co. KG insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter einschließlich der notwendigen Kosten für die Rechtsverfolgung auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2) In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von der Kampmann GmbH & Co. KG durchgeführten Rückrufaktion ergeben, soweit der Anspruch nicht aus den §§ 830, 840 BGB iVm §§ 426, 254 BGB folgt. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird die Kampmann GmbH & Co. KG den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

(3) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten. Stehen der Kampmann GmbH & Co. KG weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

§ 8 Zurückbehaltungsrechte, Aufrechnung

(1) Gegenüber etwaigen von der Kampmann GmbH & Co. KG geltend gemachten Ansprüchen kann der Lieferant Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur geltend machen, sofern diese unstreitig bestehen oder rechtskräftig festgestellt sind.

(2) Sämtliche Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen der Kampmann GmbH & Co. KG im gesetzlichen Umfang zu.

§ 9 Übertragung von Vertragspflichten, Abtretung

(1) Die Übertragung von Vertragspflichten durch den Lieferanten auf eine andere Person bzw. die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung unzulässig und berechtigt die Kampmann GmbH & Co. KG, ganz oder teilweise von der Bestellung zurückzutreten und Schadenersatz zu beanspruchen.

(2) Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung Forderungen gegen die Kampmann GmbH & Co. KG an einen Dritten abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.

(3) Tritt der Lieferant eine Forderung gegen die Kampmann GmbH & Co. KG ohne entsprechende Zustimmung ab, so ist diese trotzdem wirksam. Die Kampmann GmbH & Co. KG ist dann jedoch berechtigt, nach ihrer freien Wahl und mit befreiender Wirkung an den Lieferanten oder den Dritten zu leisten.

§ 10 Schutzrechte, Freistellung

(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder im Bestimmungsland der Ware, soweit dies dem Lieferanten bekannt ist, verletzt werden, wenn er nicht nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wird die Kampmann GmbH & Co. KG von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, die Kampmann GmbH & Co. KG auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Kampmann GmbH & Co. KG ist nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

(3) Die Freistellungsverpflichtung des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die der Kampmann GmbH & Co. KG aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

§ 11 Eigentumsvorbehalt, Beistellung, Lohnarbeiten, Werkzeuge

(1) Dem Lieferanten steht ein über den einfachen Eigentumsvorbehalt hinausgehender verlängerter Eigentumsvorbehalt nicht zu.

(2) Sofern die Kampmann GmbH & Co. KG Teile beim Lieferanten beistellt, behält sie sich hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für die Kampmann GmbH & Co. KG vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, der Kampmann GmbH & Co. KG nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Kampmann GmbH & Co. KG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant die Kampmann GmbH & Co. KG anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für die Kampmann GmbH & Co. KG.

(3) Die zur Be- oder Verarbeitung angelieferten Werkstücke sind sorgfältig zu behandeln und gegen mögliche Gefahren zu schützen. Der Lieferant haftet der Kampmann GmbH & Co. KG für Verlust oder Beschädigung beigestellter Sachen und hat die Kampmann GmbH & Co. KG von einer rechtlichen oder tatsächlichen Beeinträchtigung solcher Sachen unverzüglich zu unterrichten. Ein gewöhnlicher Ausschussanteil wird von der Kampmann GmbH & Co. KG toleriert. Sollte der Lieferant darüber hinausgehenden Ausschuss selbst verschuldet haben, hat der Lieferant der Kampmann GmbH & Co. KG den entstandenen Schaden zu ersetzen; darüber hinaus wird die Bearbeitung von Ausschussteilen grundsätzlich nicht von der Kampmann GmbH & Co. KG vergütet.

(4) An Werkzeugen behält die Kampmann GmbH & Co. KG sich das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von der Kampmann GmbH & Co. KG bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die der Kampmann GmbH & Co. KG gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Er ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er der Kampmann GmbH & Co. KG sofort anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

§ 12 Umgang mit Informationen, Geheimhaltung, Werbung

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, alle im Rahmen oder bei Gelegenheit der Ausführung dieses Vertrages erhaltenen Informationen, Zeichnungen, Berechnungen, Mengen, Modelle, Werkzeuge, Normenblätter, Druckvorlagen, technische Dokumentationen und sonstige Daten (sog. Informationen) strikt geheim zu halten und entsprechend unzugänglich zu verwahren.

(2) Diese Informationen dürfen Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Kampmann GmbH & Co. KG zugänglich gemacht werden. Diese Informationen sind durch den Lieferanten ausreichend vor dem Zugriff von an der Vertragsdurchführung unbeteiligter Personen zu schützen. Nach Beendigung der Lieferbeziehung hat der Lieferant auf Anforderung sämtliche Dokumente, die Informationen der genannten Art enthalten, nach Aufforderung an die Kampmann GmbH & Co. KG herauszugeben.

(3) Diese Pflicht besteht nicht, wenn die Informationen allgemein bekannt oder zugänglich sind oder während der Vertragslaufzeit wurden. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch über die Beendigung der jeweiligen Lieferbeziehung hinaus.

(4) An sämtlichen Informationen der beschriebenen Art behält sich die Kampmann GmbH & Co. KG alle Schutzrechte geistigen Eigentums vor. Sofern die Informationen erst durch Tätigkeiten des Lieferanten eine Schutzrechtsfähigkeit erhalten, gilt diese Tätigkeit als für die Kampmann GmbH & Co. KG vorgenommen.

(5) Der Lieferant darf auf seine Geschäftsverbindung mit der Kampmann GmbH & Co. KG in seiner Werbung nur hinweisen, wenn die Kampmann GmbH & Co. KG eine schriftliche Einverständniserklärung erteilt hat.

§ 13 Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe

(1) Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und dem Umfang ihrer Wirkung von der Leistungspflicht. Die Vertragspartner sind verpflichtet im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihren Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

(2) Die Kampmann GmbH & Co. KG ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung/Leistung aufgrund der durch die höhere Gewalt bzw. den Arbeitskampf verursachten Verzögerung - unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte - nicht mehr verwertbar ist. Insoweit ist die Kampmann GmbH & Co. KG von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung/Leistung ganz oder teilweise befreit. Ist absehbar, dass die Störung durch Höhere Gewalt länger als 4 Wochen andauern wird, ist die Kampmann GmbH & Co. KG berechtigt, von der Bestellung ganz oder teilweise zurückzutreten.

§ 14 Liefereinstellung, Insolvenz

(1) Stellt der Lieferant seine Lieferung ein, wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Lieferanten eröffnet, so ist die Kampmann GmbH & Co. KG berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise fristlos zu kündigen, ohne dass daraus Ansprüche gegen die Kampmann GmbH & Co. KG hergeleitet werden können.

(2) Wird der Vertrag von der Kampmann GmbH & Co. KG gekündigt, so werden die bis dahin ausgeführten Leistungen nur insoweit zu Vertragspreisen abgerechnet, als sie von der Kampmann GmbH & Co. KG bestimmungsgemäß verwendet werden können. Der der Kampmann GmbH & Co. KG entstandene Schaden wird bei der Abrechnung berücksichtigt.

§ 15 Schriftform, Vertragssprache

(1) Mündliche Abreden außerhalb dieses Vertrags sind nicht getroffen. Nebenabreden bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die hier bestimmte Schriftform.

(2) Die Vertragssprache ist deutsch. Sollten Vertragsunterlagen auch in einer anderen Sprache vorliegen, so ist ausschließlich die deutsche Vertragsfassung maßgeblich.

§ 16 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Anwendbares Recht

(1) Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz der Kampmann GmbH & Co. KG Gerichtsstand; die Kampmann GmbH & Co. KG ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2) Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Kampmann GmbH & Co. KG Erfüllungsort.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.

Allgemeine Einkaufsbedingungen, Stand 09/2020