AGB der NOVA Apparate GmbH

Stand 05/2018

(AGB einschließlich Montageleistungen, Wartungen, Inbetriebnahmen sowie Instandsetzungen. Zur Verwendung gegenüber Unternehmen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.)

I. Allgemeine Bedingungen

1. Verkäufe und Lieferungen erfolgen nur zu den nachstehenden Bedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle in Zukunft mit uns getätigten Abschlüsse, Vereinbarungen, Lieferungen und Leistungen und zwar auch dann, wenn bei anderen Abschlüssen nicht mehr gesondert darauf hingewiesen wird oder wenn Sie bei mündlichen oder fernmündlichen Verhandlungen nicht besonders erwähnt werden.

2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Alle Vereinbarungen, insbesondere solche, die diese Bedingungen abändern, werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung rechtswirksam. Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

3. Einkaufsbedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware und Leistungen gelten diese Verkaufs- und Lieferbedingungen als angenommen.

4. Alle zu dem Auftrag gehörenden Unterlagen wie Ablichtungen, Zeichnungen, Gewichts- und Leistungsangaben, Verzeichnisse etc. und die darin enthaltenen Daten, wie z.B. Abmessungen, Gewichte und Beschaffenheit sind nur annähernd maßgeblich, wenn nicht DIN-Vorschriften oder andere Vorschriften zwingend etwas anderes besagen. Konstruktionsänderungen, sowie Änderungen der Form und Ausführung behalten wir uns vor. An unseren Unterlagen behalten wir uns Alleineigentum und Urheberrecht vor.

II. Preise

1. Unsere Preise verstehen sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, netto frei Baustelle, unabgeladen, ohne Verpackung und ohne Montage. Diese Preise sind Festpreise für die Dauer von drei Monaten ab Angebotsabgabe. Lieferungen und Leistungen, die nicht im Angebot enthalten sind, werden besonders berechnet.

2. Die Preise für Ersatzteillieferungen verstehen sich unverpackt ab Werk zzgl. Versandkosten.

III. Liefer- und Leistungszeit

1. Die von uns genannten Lieferzeiten und Lieferfristen gelten nur annähernd und sind für uns nicht verbindlich, es sei denn, dass eine Zeit oder Frist durch schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich festgelegt wurde. Die Lieferzeiten werden nach bestem Bemessen so abgegeben, dass sie bei geordnetem Gang der Fabrikation sowohl im eigenen Betrieb als auch beim Unterlieferanten von uns aus eingehalten werden können. Eine diesbezügliche Gewährleistungspflicht besteht unsererseits nicht. Eine Haftung bei Überschreiten der Lieferzeit wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Auch von uns verbindlich bestätigte Liefertermine verstehen sich vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse und höherer Gewalt, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen, wie z.B. Betriebsstörungen, Verzögerung der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, Brand und ähnliche Schadenfälle.

2. Bei Fremderzeugnissen, welche nicht mit der ursprünglichen Lieferung, sondern aus Gründen obiger Ziffer III, Absatz 1 nachträglich geliefert werden, gehen die Transport- und Einbaukosten zu Lasten des Bestellers.

3. Eine Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor vollständiger, kaufmännischer und technischer Klärung und Freigabe, der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und dem Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung oder Vorauskasse. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Wird der Versand oder die Zustellung aus Gründen, die der Besteller zu verantworten hat, verzögert, so kann beginnend einer Woche nach Anzeige der Versandbereitschaft Lagergeld i.H.v. 0,5 % des Rechnungsbetrages für jede angefangene Woche dem Besteller berechnet werden. Außerdem werden die Geräte als geliefert berechnet.

4. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich, unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers, um den Zeitraum, währenddessen der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss in Verzug ist, zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit. Teillieferungen sind zulässig.

5. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt auch voraus, dass der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gem. unseren Bedingungen, seinen Mitwirkungspflichten, insbesondere bei der Klärung technischer Vorgaben und Probleme und den individuellen vertraglichen Vereinbarungen nachgekommen ist. 

6. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrungen und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Gleiches gilt bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen.

IV. Montage und sonstige Leistungen

1. Für den Fall, dass wir ausnahmsweise einschließlich Montage liefern, sind neben diesen Bedingungen die Montagebedingungen und Preise des Einzelauftrages vorrangig maßgebend.

2. Gleiches gilt für die Leistungen wie Wartung, Inbetriebnahme und Instandsetzung.

V. Sondertechniken, Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Kältetechnik

1. Für den Fall, dass Sie von uns ein Produkt im Rahmen der Sondertechnik erhalten, gelten neben diesen Bedingungen die Bedingungen des Einzelkaufs der Sondertechniken vorrangig.

VI. Zahlungsbedingungen

1. Falls nichts anderes vereinbart wurde, ist die Zahlung sofort nach Eingang unserer Rechnung oder Lieferung fällig.

2. Ein vereinbarter Skontoabzug setzt die fristgerechte Erfüllung aller Verpflichtungen des Bestellers, auch aus anderen Verträgen, uns gegenüber voraus.

3. Die Hereinnahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Diskontspesen und andere Nebenkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wechselzahlung setzt unsere Zustimmung voraus.

4. Der Besteller ist zur pünktlichen Zahlung der vereinbarten Vergütung an uns verpflichtet. Die Aufrechnung mit bestrittenen oder rechtskräftig nicht festgestellten Forderungen des Bestellers ist unzulässig.

5. Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere ein Scheck oder Wechsel nicht eingelöst wird, oder der Besteller die Zahlung einstellt, oder wenn uns nach Vertragsabschluss Tatsachen und Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, so werden alle unsere Forderungen, auch soweit wir dafür Wechsel oder Scheck entgegengenommen haben, sofort fällig. Wir sind außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu fordern und können von allen laufenden Verträgen ohne Fristsetzung zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Schadensersatzansprüche des Bestellers, auch für Folgeschäden, sind ausgeschlossen.

6. Verzögert sich eine Lieferung oder die Montage ohne unser Verschulden länger als vorgesehen, so sind wir berechtigt, eine angemessene Teilzahlung, in Höhe von 90 % der erbrachten Leistung, zu verlangen.

VII. Entgegennahme

1. Angelieferte Gegenstände sind, vom Besteller unbeschadet seiner Gewährleistungsansprüche anzunehmen.

2. Teillieferungen sind zulässig und werden als solche berechnet.

3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Insbesondere sind wir bei Nichtabnahme berechtigt, die Liefergegenstände auf Kosten und Gefahr des Bestellers selbst- oder fremd einzulagern und die Ware als geliefert zu berechnen.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises einschl. sämtlicher Nebenforderungen bleibt gem. § 449 BGB die gelieferte Ware unser Eigentum (Vorbehaltsware), auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Geschäftsverbindung bleibt die gelieferte Ware solange Eigentum des Lieferanten, bis alle Forderungen aus der Kontokorrent- bzw. Geschäftsbeziehung vollständig bezahlt sind. Beim Bestehen eines Kontokorrentverhältnisses bleibt der Eigentumsvorbehalt auch nach Einstellen in das Kontokorrent und einem etwaigen Saldoausgleich bestehen.

2. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer verarbeiteten Vorbehaltsware zur Summe der Bruttorechnungswerte aller anderen bei Herstellung verwendeten Waren zu. Wird unsere Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt dadurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so wird hiermit vereinbart, dass das Eigentum des Bestellers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Bruttorechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergeht und außerdem der Besteller diese Güter für uns unentgeltlich verwahrt. Die aus Verarbeitung oder durch die Verbindung oder Vermischung entstandenen Sachen sind Vorbehaltswaren im Sinne dieser Bedingungen.

3. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aller Nebenrechte werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren veräußert wird, wird die Forderung nur in Höhe unseres Bruttorechnungsbetrages abgetreten. Den Rang eines abgetretenen Teilbetrages im Rahmen der dem Besteller erwachsenden Gesamtforderungen zu bestimmen, bleibt uns vorbehalten. Besonderes gelten etwaige Zahlungen der Drittschuldner als auf den nicht an uns im voraus abgetretenen Teil geleistet.

4. Die von uns gelieferte Vorbehaltsware darf der Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und so lange er nicht im Verzug ist veräußern oder verarbeiten. Hiermit tritt er alle ihm aus der Veräußerung einschließlich aller Nebenrechte zustehenden Forderungen in der Höhe, die dem Wert der von uns gelieferten Ware entspricht, ab. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig.

5. Verwendet der Besteller die Vorbehaltsware zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages, so wird die Forderung aus diesem Vertrag in gleichem Umfang im voraus an uns abgetreten.

6. Der Besteller ist verpflichtet, Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Unterbesteller erforderlichen Auskünfte zu geben und uns die hierfür erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Wir sind hiermit durch den Käufer ermächtigt, ggf. die Schuldner von uns aus im Namen des Käufers zu benachrichtigen.

7. Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt es nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Bestellers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt. Wir sind dann ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung berechtigt, die Vorbehaltsware selbst in Besitz zu nehmen und sie unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Bestellers ihm gegenüber durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird dem Besteller nach Abzug der Kosten auf seine Verbindlichkeiten angerechnet. Ein etwaiger Überschuss wird ausgezahlt.

8. Die Rechte aus dem Eigentum und allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen davon, werden bis zur vollständigen Freistellung auch aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Bestellers eingegangen sind, vorbehalten.

9. Verfügungen, die den vorstehenden Bedingungen nicht entsprechen, darf der Besteller über die Vorbehaltsware nicht treffen oder zulassen.

10. Der Besteller verpflichtet sich, für die Dauer der Eigentumsvorbehalts die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und gegen Feuer, Wasserschaden, Beschädigung und Diebstahl ausreichend zu versichern. Der Besteller tritt im Voraus die ihm bei Eintritt des Schadenfalles gegen seine Versicherung zustehenden Ansprüche, betreffend die Vorbehaltsware, in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns ab.

11. Der Besteller ist verpflichtet, uns von jeglicher Beeinträchtigung unseres Eigentums unverzüglich zu informieren.

12. Wir sind auf Anforderung des Bestellers verpflichtet, die uns nach vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl freizugeben, wenn ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 10 % übersteigt.

IX. Gefahrübergang und Mängelansprüche

1. Auch bei Lieferung frei Baustelle (vgl. II, 1) geht die Gefahr gem. § 447 BGB über.

2. Bei Mängeln der Ware leisten wir Gewähr nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

3. Schlägt die Nacherfüllung nach den gesetzlichen Regelungen fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

4. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand gem. § 377 HGB unverzüglich nach Gefahrübergang auf erkennbare Mängel zu überprüfen und uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen, über etwaige Mängel zu informieren. Dies gilt auch für verpackte Ware. Gleiches gilt für Mängel, die nicht bei sorgfältiger Untersuchung erkennbar waren. 

Erkennbare Transportschäden sind bei Abladung unverzüglich dem Frachtführer und uns anzuzeigen. Bei Verletzung obiger Pflichten ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen Zur Fristwahrung genügt die nachgewiesene rechtzeitige Absendung der Mangelanzeige. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

5. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf die natürliche Abnutzung insbesondere bei Ventilatoren- und Motorenlagern, Keilriemen, Luftfiltern, Korrosionen und Lackschäden, fehlerhafte Montagen bzw. in Betriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, ferner nicht auf Schäden in Folge übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund und chemischer, elektrochemischer, elektrischer oder anderer Einflüsse, die ohne Verschulden des Lieferers entstehen.

6. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisung oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware dar.

7. Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

8. Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

9. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang, soweit nicht einzelvertraglich schriftlich etwas anderes vereinbart ist oder zwingendes Recht entgegensteht.

10. Wir sind berechtigt, die Beseitigung von Mängeln zu verweigern, solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt.

11. Für Fremderzeugnisse haften wir nur in dem Umfang, in dem unser Lieferant uns gegenüber zur Gewährleistung verpflichtet ist.

X. Haftungsbeschränkungen

1. Unsere Haftung für Pflichtverletzungen wird ausgeschlossen, soweit diese nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurden und keine Hauptleistungspflicht verletzt ist.

2. Soweit uns Fahrlässigkeit angelastet wird oder schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.

3. Obige Haftungsausschlüsse gelten auch bei Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus zwingender Produkthaftung.

5. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Bei allen sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist oder seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, unser Firmensitz Erfüllungsort und Gerichtsstand, sofern für die Klage kein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

2. Die Rechtsbeziehung zu unseren Kunden richtet sich ausschließlich nach deutschem Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.

3. Die Vertragssprache ist Deutsch. Soweit sich der Besteller daneben einer anderen Sprache bedient, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.

4. Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Vertragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, ist hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bedingung, gilt eine angemessene Regelung, die, soweit rechtlich zulässig, dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, falls sie den Punkt bedacht hätten.